Die folgenden Ausführungen zu
Aufnahmevoraussetzungen und zum Aufnahmeverfahren stützen sich auf die
langjährige Erfahrung der Johannesburg im Sinne einer bewährten Praxis.
Sie sind nicht als starre Verfahrensweisen zu verstehen; für uns hat im
Einzelfall immer die rasche, effektive Hilfegewährung Vorrang.
Aufnahmevoraussetzung ist die grundsätzliche Förderbarkeit des jungen
Menschen von den kognitiven und psychosozialen Voraussetzungen her.
Formale ausschließende Kriterien sind geistige Behinderung,
Drogenabhängigkeit und akute psychiatrische Erkrankungen. Das Niveau
der Sonderschule für Lernhilfe bzw. beruflich das der Werkerausbildung
(§ 48 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42 b der Handwerksordnung) werden in
der Regel zugrunde gelegt.
Aufnahmeanfragen können jederzeit telefonisch und/oder schriftlich
erfolgen. Für Aufnahmen gibt es keine speziellen Termine oder Fristen.
Die Aufnahmeunterlagen werden von den MitarbeiterInnen der
pädagogischen Leitung unter Beteiligung des Psychologischen Dienstes,
ggf. der beratenden Kinder- und Jugendpsychiaters und anderer
zuständiger Stellen in der Einrichtung zeitnah bearbeitet. Anhand der
vorhandenen Unterlagen wird eine interne Einschätzung hinsichtlich der
Förderperspektive des jungen Menschen in der Johannesburg erstellt. Bei
positiver Prognose wird ein Vorstellungsgespräch vor Ort vereinbart,
bei dem neben dem Kind/Jugendlichen die Eltern bzw. andere wichtige
Bezugspartner und ein/eine VertreterIn des zuständigen Jugendamtes
teilnehmen sollten. Seitens der Johannesburg sind ein Mitarbeiter der
pädagogischen Leitung und eine Fachkraft der vorgesehenen Gruppe bzw.
der Psychologische Dienst beteiligt.
Kommen alle GesprächsteilnehmerInnen am Ende zu einer positiven
Entscheidung, wird ein fester Termin für den Beginn der Hilfe in der
Johannesburg vereinbart.
Das Vorstellungsgespräch ist für uns eine wichtige
Entscheidungsgrundlage für die endgültige Festlegung der Wohngruppe
bzw. Betreuungsform sowie für die notwendigen schulischen und
beruflichen Hilfen. Alternativ bzw. ergänzend ist auch die Beteiligung
der Johannesburg an einer Hilfe- oder Erziehungskonferenz im Vorfeld
der Förderung möglich.Sowohl bei der Initiierung der Hilfe als auch bei
ihrer Ausgestaltung legen wir sehr viel Wert auf eine enge Kooperation
mit dem Jugendamt. Grundlage der Zusammenarbeit ist der erstellte
Hilfeplan bzw. seine Fortschreibung.
Im Hilfeprozess sind wir bemüht, offene kommunikative Bedingungen
anzubieten, um es allen Beteiligten zu ermöglichen, ihre Sichtweise
einzubringen, besonders den Eltern und Sorgeberechtigten. Ziel ist
grundsätzlich die Rückkehr des Kindes/Jugendlichen ins Elternhaus zu
realisieren. Sollte das nicht möglich sein, werden alternative
Lebensperspektiven mit dem jungen Menschen erarbeitet. Die vielfältigen
Hilfen werden hinsichtlich der Struktur, ihres Prozesses und vom
Ergebnis her in ihrer Qualität begleitet und permanent weiterentwickelt.
Die Maßnahmen nach SGB III werden hinsichtlich der TeilnehmerInnen von
der zuständigen Arbeitsverwaltung festgelegt und genehmigt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Maßnahmen ist die Erfüllung
der den Lehrgängen und Ausbildungsgängen zugrunde gelegten Kriterien.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit. Vor Beginn der
Maßnahme am 01.09. eines jeden Jahres werden die vorgesehenen
TeilnehmerInnen und ihre Eltern zu einem Informationsbesuch in die
Johannesburg eingeladen.