Aufnahmeverfahren
 
 
Jugendamt

Die folgenden Ausführungen zu Aufnahmevoraussetzungen und zum Aufnahmeverfahren stützen sich auf die langjährige Erfahrung der Johannesburg im Sinne einer bewährten Praxis. Sie sind nicht als starre Verfahrensweisen zu verstehen; für uns hat im Einzelfall immer die rasche, effektive Hilfegewährung Vorrang.

Aufnahmevoraussetzung ist die grundsätzliche Förderbarkeit des jungen Menschen von den kognitiven und psychosozialen Voraussetzungen her. Formale ausschließende Kriterien sind geistige Behinderung, Drogenabhängigkeit und akute psychiatrische Erkrankungen. Das Niveau der Sonderschule für Lernhilfe bzw. beruflich das der Werkerausbildung (§ 48 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42 b der Handwerksordnung) werden in der Regel zugrunde gelegt.

Aufnahmeanfragen können jederzeit telefonisch und/oder schriftlich erfolgen. Für Aufnahmen gibt es keine speziellen Termine oder Fristen.

Die Aufnahmeunterlagen werden von den MitarbeiterInnen der pädagogischen Leitung unter Beteiligung des Psychologischen Dienstes, ggf. der beratenden Kinder- und Jugendpsychiaters und anderer zuständiger Stellen in der Einrichtung zeitnah bearbeitet. Anhand der vorhandenen Unterlagen wird eine interne Einschätzung hinsichtlich der Förderperspektive des jungen Menschen in der Johannesburg erstellt. Bei positiver Prognose wird ein Vorstellungsgespräch vor Ort vereinbart, bei dem neben dem Kind/Jugendlichen die Eltern bzw. andere wichtige Bezugspartner und ein/eine VertreterIn des zuständigen Jugendamtes teilnehmen sollten. Seitens der Johannesburg sind ein Mitarbeiter der pädagogischen Leitung und eine Fachkraft der vorgesehenen Gruppe bzw. der Psychologische Dienst beteiligt.
Kommen alle GesprächsteilnehmerInnen am Ende zu einer positiven Entscheidung, wird ein fester Termin für den Beginn der Hilfe in der Johannesburg vereinbart.
Das Vorstellungsgespräch ist für uns eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die endgültige Festlegung der Wohngruppe bzw. Betreuungsform sowie für die notwendigen schulischen und beruflichen Hilfen. Alternativ bzw. ergänzend ist auch die Beteiligung der Johannesburg an einer Hilfe- oder Erziehungskonferenz im Vorfeld der Förderung möglich.Sowohl bei der Initiierung der Hilfe als auch bei ihrer Ausgestaltung legen wir sehr viel Wert auf eine enge Kooperation mit dem Jugendamt. Grundlage der Zusammenarbeit ist der erstellte Hilfeplan bzw. seine Fortschreibung.
Im Hilfeprozess sind wir bemüht, offene kommunikative Bedingungen anzubieten, um es allen Beteiligten zu ermöglichen, ihre Sichtweise einzubringen, besonders den Eltern und Sorgeberechtigten. Ziel ist grundsätzlich die Rückkehr des Kindes/Jugendlichen ins Elternhaus zu realisieren. Sollte das nicht möglich sein, werden alternative Lebensperspektiven mit dem jungen Menschen erarbeitet. Die vielfältigen Hilfen werden hinsichtlich der Struktur, ihres Prozesses und vom Ergebnis her in ihrer Qualität begleitet und permanent weiterentwickelt.

Die Maßnahmen nach SGB III werden hinsichtlich der TeilnehmerInnen von der zuständigen Arbeitsverwaltung festgelegt und genehmigt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Maßnahmen ist die Erfüllung der den Lehrgängen und Ausbildungsgängen zugrunde gelegten Kriterien. Bei Fragen wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit. Vor Beginn der Maßnahme am 01.09. eines jeden Jahres werden die vorgesehenen TeilnehmerInnen und ihre Eltern zu einem Informationsbesuch in die Johannesburg eingeladen.
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